Hundesteuer

Gestützt auf § 16 des Hundegesetzes ist für jeden mehr als drei Monate alten, in Rottenschwil gehaltenen Hund, eine jährliche Hundetaxe von CHF 120.00 zu entrichten. Die Hundetaxe wird den Hundehalterinnen und Hundehalter im Mai in Rechnung gestellt.

Anmeldung

Alle Hunde im Alter ab 3 Monaten sind meldepflichtig. Hundehalter, welche einen neuen Hund halten, sind aufgefordert, den Hund bei der Gemeindekanzlei anzumelden. Dabei müssen gemäss § 7 Abs. 2 des Hundegesetzes Kopien von folgenden Dokumenten eingereicht werden:

  • Heimtierausweis
  • Von einem anderen Kanton angeordnete Massnahmen bei verhaltensauffälligen Hunden

Abmeldung Ihres Hundes

Sollte der Hund verstorben sein oder hat ein Besitzerwechsel stattgefunden, so nehmen Sie bitte die entsprechende Mutation umgehend auf der Amicus-Datenbank vor. Im Online-Schalter unter Einwohnerdienste finden Sie zwei Amicus-Merkblätter welche das korrekte Vorgehen illustrieren.

Zuständig

Einwohnerdienste

Auf unserer Webseite werden Cookies verwendet. Einige davon werden zwingend benötigt, während es uns andere ermöglichen, Ihre Nutzererfahrung auf unserer Webseite zu verbessern.

Diese Gruppe beinhaltet alle Skripte für analytisches Tracking und zugehörige Cookies.